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Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ist befreit,
wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen der
Materialarten Glas von weniger als 80 000 Kilogramm,
Papier, Pappe und Karton von weniger als 50 000 Kilo-
gramm sowie der übrigen in § 16 Absatz 2 genannten
Materialarten von weniger als 30 000 Kilogramm im
vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr
gebracht hat. Die Zentrale Stelle oder die zuständige
Landesbehörde kann auch bei Unterschreiten der
Schwellenwerte nach Satz 1 jederzeit verlangen, dass
eine Vollständigkeitserklärung gemäß den Vorgaben der
Absätze 1 bis 3 zu hinterlegen ist.
Hast Du über 50 Tonnen Verpackungsmaterial im Jahr?
Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ist befreit,
wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen der
Materialarten Glas von weniger als 80 000 Kilogramm,
Papier, Pappe und Karton von weniger als 50 000 Kilo-
gramm sowie der übrigen in § 16 Absatz 2 genannten
Materialarten von weniger als 30 000 Kilogramm im
vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr
gebracht hat. Die Zentrale Stelle oder die zuständige
Landesbehörde kann auch bei Unterschreiten der
Schwellenwerte nach Satz 1 jederzeit verlangen, dass
eine Vollständigkeitserklärung gemäß den Vorgaben der
Absätze 1 bis 3 zu hinterlegen ist.
Hast Du über 50 Tonnen Verpackungsmaterial im Jahr?
Sind auch private Verkäufer (z.B. eBay) von der Lizenzierungspflicht betroffen?
Nein, das Verpackungsgesetz nimmt nur denjenigen in die Pflicht, der Verpackungen "gewerbsmäßig" (vgl. § 3 Nr. 14 VerpackG) in Verkehr bringt.
Allgemein stellt sich aber etwa bei eBay & Co. das bekannte Problem, ab wann ein Verkäufer „als gewerblich Handelnder“ anzusehen ist. Die IT-Recht Kanzlei stellt hierfür einen Leitfaden zur Verfügung, der sich intensiv mit der Abgrenzung zwischen Unternehmer und Verbraucher beschäftigt.
Wen wunderts, dass man Bananen nur linksgebogen verkaufen darf?
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