Abmahnungen

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    • Posté le 7 juil. 2018 à 02:07
    • #882343
    Keine Ahnung um was es geht.
  • briefmarkenjunky

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    • Posté le 7 juil. 2018 à 02:07
    • #882343
    Was wurde dann abgemahnt ? Sollte es wirklich der APHV sein würde ich das ernst nehmen ...ansonsten hilft nur ein Rechtsanwalt .
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    • Posté le 10 juil. 2018 à 11:04
    • #883777
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  • briefmarkenjunky

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    Kleiner Tipp für die sich mit Abmahnungen beschäftigen müssen ...kann ich die Facebook Gruppe : "WORTFILTER.DE: eBay Amazon FBA Online-Handel eCommerce Abmahnung Alibaba" empfehlen ....
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    Kleiner Tipp für die sich mit Abmahnungen beschäftigen müssen ...kann ich die Facebook Gruppe : "WORTFILTER.DE: eBay Amazon FBA Online-Handel eCommerce Abmahnung Alibaba" empfehlen ....
    • Posté le 12 juil. 2018 à 04:13
    • #884308
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    • Posté le 12 juil. 2018 à 09:15
    • #884404
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  • cassander_thucelius

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    "Zur Abmahnung berechtigt" und "Zur Rechnungsstellung von Fantasiesummen berechtigt" sind aber nochmal zwei paar Stiefel.
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    • Posté le 13 juil. 2018 à 07:08
    • #884623
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    "Zur Abmahnung berechtigt" und "Zur Rechnungsstellung von Fantasiesummen berechtigt" sind aber nochmal zwei paar Stiefel.
    • Posté le 13 juil. 2018 à 07:57
    • #884647
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    • Posté le 13 juil. 2018 à 11:19
    • #884701
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  • werkenntihnnicht

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    • Posté le 17 juil. 2018 à 12:58
    • #885700
    …was bitte sollte der Gesetzgeber ändern?

    Was sind „geeignete Gesetzesvorlagen“?
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    …was bitte sollte der Gesetzgeber ändern?

    Was sind „geeignete Gesetzesvorlagen“?
    • Posté le 2 août 2018 à 02:47
    • #890965
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  • werkenntihnnicht

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    • Posté le 8 août 2018 à 10:06
    • #893227
    ...es geht hier nicht um irgendwelche Kinkerlitzchen oder ein einmaliges Versehen.

    Kurz nachdem die Diskussion hier gestartet wurde, habe ich mir Ihre Angebote einmal angesehen. Zahlreiche - vor allem bessere Ausgaben, die Sie anbieten, sind Fälschungen oder Verfälschungen. Zudem werden dem Verbraucher gerade bei diesen Angeboten die gesetzlichen Rechte vorenthalten (einmal abgesehen davon, daß solche Haftungsausschlüsse unwirksam sind). Mit dem Thema Onlinehandel hat das im Übrigen gar nichts zu tun, denn derartige falsche oder verfälschte Marken oder Ausgaben dürfen Sie auch im stationären Ladengeschäft nicht so anbieten.

    Ihre Aussage, wonach Sie die Echtheit einer Marke nicht immer beurteilen können, mag ja zutreffen. Wenn Sie jedoch nicht in der Lage sind, Fälschungen zu erkennen oder nicht bereit sind, die Marken in Zweifelsfällen prüfen zu lassen, dürfen Sie diese eben nicht anbieten. Stellen Sie sich vor, der Gemüsehändler verkauft Pilze und schließt die Gewährleistung mit der Begründung aus, er könne aus eigener Anschauung nicht beurteilen, ob es sich um Giftpilze handelt oder nicht. Oder stellen Sie sich vor, ein Händler bietet ein i-Phone an, liefert eine Fälschung, lehnt aber eine Mängelhaftung mit der Begründung ab, er sei kein Fachmann und könne nicht beurteilen, ob es sich um ein echtes i-Phone von Apple handelt. Ebenfalls beliebt, Produkte aus Kunstleder als Lederartikel zu deklarieren. Das ist aus naheliegenden Gründen unzulässig und verstößt natürlich auch gegen Wettbewerbsregeln. Zahlreiche weitere Beispiele könnte man beschreiben, bei denen jeder zustimmen würde, daß das nicht geht. Warum sollte es bei Briefmarken anders sein?

    Sie verschaffen sich einen Wettbewerbsvorteil, indem Sie Händlern, die die Spielregeln befolgen, Umsatz und Gewinn wegnehmen, weil viele Sammler im Vertrauen auf die Redlichkeit und die Sachkunde eines gewerblichen Anbieters von der Echtheit der von ihm angebotenen Marken ausgehen.

    Der Gesetzgeber fordert außerdem, daß die konkret anfallenden Versandkosten vor Beginn des Bestellvorgangs angegeben werden. Das hat der Bundesgerichtshof bereits vor mehr als 10 Jahren eindeutig klargestellt. Die Aussage, das sei bei 50.000 Angeboten kaum möglich, entbindet selbstverständlich nicht von dieser Verpflichtung. Auch hier wieder der Vergleich mit anderen Warengruppen: Jeder Einzelhändler ist zur Preisauszeichnung verpflichtet. Der kleine Händler hat naturgemäß weniger Preisangaben zu machen, als der große Händler; trotzdem kann sich aus nachvollziehbaren Gründen der große Anbieter nicht von der Preisauszeichnungspflicht lossagen mit der Begründung, das sei ihm wegen der Vielzahl der von ihm angebotenen Produkte nicht möglich oder nicht zuzumuten.

    Nach dem Willen des Gesetzgebers haben betroffene Marktteilnehmer, unter anderem Mitbewerber und Verbände das Recht, dafür zu sorgen, daß solche Regelverstöße abgestellt werden. Jeder Berechtigte könnte – ohne vorher abzumahnen – die Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Der Gesetzgeber hat aber auch bestimmt, daß der Anspruchsteller denjenigen, der gegen Wettbewerbsregeln verstößt, vorher abmahnen soll, um dem regelwidrig Handelnden die Möglichkeit zu geben, die Sache ohne Zuhilfenahme des Gerichts zu erledigen. Hierbei ist auch bestimmt, daß der Abgemahnte die Kosten der Abmahnung zu ersetzen hat. Das erscheint auch durchaus sinnvoll, denn weshalb sollte derjenige, der durch wettbewerbswidrige Handlungen beeinträchtigt ist, auch noch die Kosten der Beseitigung tragen? Auch hier wieder ein Beispiel: Ihr Nachbar schmeißt Müll in Ihren Garten, sieht auch ein, daß er etwas falsch gemacht hat, verlangt aber von Ihnen, daß Sie die Kosten der Beseitigung seines Mülls tragen. Zudem wirft er Ihnen noch vor, Sie würden sich unfair verhalten.

    Ich sehe keinen plausiblen Grund, warum der Gesetzgeber die bestehenden Regeln abschaffen sollte. Sollen Verstöße gegen den lauteren Wettbewerb sanktionslos bleiben?

    Im vorliegenden Fall bekommen Sie die Abmahnung auch noch zu einem Discountpreis. Wenn nämlich ein Mitbewerber abmahnt, der dafür von vornherein einen Anwalt beauftragen kann, lägen die Kosten der Abmahnung bei mindestens 1.000,00, eher jedoch bei 1.500,00 Euro. Gerichte bewerten die Unterlassungsansprüche regelmäßig mit Streitwerten ab etwa 15.000 Euro aufwärts. Unterlassen kann man zudem nur zukünftig etwas, ein Unterlassen in der Vergangenheit geht naturgemäß nicht. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob bereits irgendwelche konkreten Schäden entstanden sind.

    Insofern: Nicht meckern und sich ungerecht behandelt fühlen, sondern die Regeln einhalten. Auch bei „Mensch ärgere Dich nicht“ muß man sich an die Spielregeln halten. Macht man das nicht, sind diejenigen, die sich daran halten, die Gelackmeierten.

    Ich möchte an dieser Stelle auch nicht weiter diskutieren; Sie sollten einfach darüber nachdenken, ob Sie alles richtig machen.
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    ...es geht hier nicht um irgendwelche Kinkerlitzchen oder ein einmaliges Versehen.

    Kurz nachdem die Diskussion hier gestartet wurde, habe ich mir Ihre Angebote einmal angesehen. Zahlreiche - vor allem bessere Ausgaben, die Sie anbieten, sind Fälschungen oder Verfälschungen. Zudem werden dem Verbraucher gerade bei diesen Angeboten die gesetzlichen Rechte vorenthalten (einmal abgesehen davon, daß solche Haftungsausschlüsse unwirksam sind). Mit dem Thema Onlinehandel hat das im Übrigen gar nichts zu tun, denn derartige falsche oder verfälschte Marken oder Ausgaben dürfen Sie auch im stationären Ladengeschäft nicht so anbieten.

    Ihre Aussage, wonach Sie die Echtheit einer Marke nicht immer beurteilen können, mag ja zutreffen. Wenn Sie jedoch nicht in der Lage sind, Fälschungen zu erkennen oder nicht bereit sind, die Marken in Zweifelsfällen prüfen zu lassen, dürfen Sie diese eben nicht anbieten. Stellen Sie sich vor, der Gemüsehändler verkauft Pilze und schließt die Gewährleistung mit der Begründung aus, er könne aus eigener Anschauung nicht beurteilen, ob es sich um Giftpilze handelt oder nicht. Oder stellen Sie sich vor, ein Händler bietet ein i-Phone an, liefert eine Fälschung, lehnt aber eine Mängelhaftung mit der Begründung ab, er sei kein Fachmann und könne nicht beurteilen, ob es sich um ein echtes i-Phone von Apple handelt. Ebenfalls beliebt, Produkte aus Kunstleder als Lederartikel zu deklarieren. Das ist aus naheliegenden Gründen unzulässig und verstößt natürlich auch gegen Wettbewerbsregeln. Zahlreiche weitere Beispiele könnte man beschreiben, bei denen jeder zustimmen würde, daß das nicht geht. Warum sollte es bei Briefmarken anders sein?

    Sie verschaffen sich einen Wettbewerbsvorteil, indem Sie Händlern, die die Spielregeln befolgen, Umsatz und Gewinn wegnehmen, weil viele Sammler im Vertrauen auf die Redlichkeit und die Sachkunde eines gewerblichen Anbieters von der Echtheit der von ihm angebotenen Marken ausgehen.

    Der Gesetzgeber fordert außerdem, daß die konkret anfallenden Versandkosten vor Beginn des Bestellvorgangs angegeben werden. Das hat der Bundesgerichtshof bereits vor mehr als 10 Jahren eindeutig klargestellt. Die Aussage, das sei bei 50.000 Angeboten kaum möglich, entbindet selbstverständlich nicht von dieser Verpflichtung. Auch hier wieder der Vergleich mit anderen Warengruppen: Jeder Einzelhändler ist zur Preisauszeichnung verpflichtet. Der kleine Händler hat naturgemäß weniger Preisangaben zu machen, als der große Händler; trotzdem kann sich aus nachvollziehbaren Gründen der große Anbieter nicht von der Preisauszeichnungspflicht lossagen mit der Begründung, das sei ihm wegen der Vielzahl der von ihm angebotenen Produkte nicht möglich oder nicht zuzumuten.

    Nach dem Willen des Gesetzgebers haben betroffene Marktteilnehmer, unter anderem Mitbewerber und Verbände das Recht, dafür zu sorgen, daß solche Regelverstöße abgestellt werden. Jeder Berechtigte könnte – ohne vorher abzumahnen – die Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Der Gesetzgeber hat aber auch bestimmt, daß der Anspruchsteller denjenigen, der gegen Wettbewerbsregeln verstößt, vorher abmahnen soll, um dem regelwidrig Handelnden die Möglichkeit zu geben, die Sache ohne Zuhilfenahme des Gerichts zu erledigen. Hierbei ist auch bestimmt, daß der Abgemahnte die Kosten der Abmahnung zu ersetzen hat. Das erscheint auch durchaus sinnvoll, denn weshalb sollte derjenige, der durch wettbewerbswidrige Handlungen beeinträchtigt ist, auch noch die Kosten der Beseitigung tragen? Auch hier wieder ein Beispiel: Ihr Nachbar schmeißt Müll in Ihren Garten, sieht auch ein, daß er etwas falsch gemacht hat, verlangt aber von Ihnen, daß Sie die Kosten der Beseitigung seines Mülls tragen. Zudem wirft er Ihnen noch vor, Sie würden sich unfair verhalten.

    Ich sehe keinen plausiblen Grund, warum der Gesetzgeber die bestehenden Regeln abschaffen sollte. Sollen Verstöße gegen den lauteren Wettbewerb sanktionslos bleiben?

    Im vorliegenden Fall bekommen Sie die Abmahnung auch noch zu einem Discountpreis. Wenn nämlich ein Mitbewerber abmahnt, der dafür von vornherein einen Anwalt beauftragen kann, lägen die Kosten der Abmahnung bei mindestens 1.000,00, eher jedoch bei 1.500,00 Euro. Gerichte bewerten die Unterlassungsansprüche regelmäßig mit Streitwerten ab etwa 15.000 Euro aufwärts. Unterlassen kann man zudem nur zukünftig etwas, ein Unterlassen in der Vergangenheit geht naturgemäß nicht. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob bereits irgendwelche konkreten Schäden entstanden sind.

    Insofern: Nicht meckern und sich ungerecht behandelt fühlen, sondern die Regeln einhalten. Auch bei „Mensch ärgere Dich nicht“ muß man sich an die Spielregeln halten. Macht man das nicht, sind diejenigen, die sich daran halten, die Gelackmeierten.

    Ich möchte an dieser Stelle auch nicht weiter diskutieren; Sie sollten einfach darüber nachdenken, ob Sie alles richtig machen.
    • Posté le 8 août 2018 à 11:10
    • #893272
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    • Posté le 24 août 2018 à 07:56
    • #898495
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    • Posté le 13 sept. 2018 à 05:21
    • #905446
    ...das sieht eher danach aus:

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